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Satzung der Lebensunternehmer eG

Präambel - Leibild Lebensunternehmer - Bodensee Charta

Die Entwicklung der Menschheit gibt dem Menschen immer mehr und immer handlungsmächtigere Mittel in die Hand, sein Leben mit immer weiter reichender schöpferischer Kraft zu gestalten und zum immer aktiveren Mitgestalter dieser Erde zu werden. In dieser Phase der Evolution des Menschen und der Menschheit halten wir es für eine zukunftsentscheidende Aufgabe, dazu beizutragen,

a)      dass jeder Mensch zu einem möglichst selbständigen und verantwortungsvollen „Unternehmer seiner besten Potentiale“ wird – zu einem „Lebensunternehmer“

b)      und dass jeder Mensch zu einem Lebensunternehmer in ganzheitlicher und globaler Verantwortung wird.

Letztlich geht es um nichts geringeres, als das Denken in Kategorien der „Macht des Stärkeren“ durch ein Denken und Handeln mit der „Macht der Würde“ jedes einzelnen Menschen zu überwinden. Die Werte des Weltethos und der Erdcharta sind uns dabei Leitlinien zur fortschreitenden Konkretisierung des neuen „Leitbilds Lebensunternehmer“.

Das Team der Bodensee-Charta treibt die Vision der selbstverantwortlichen, mündig werdenden Bürgerinnen und Bürger an und die Veränderung von einer passiven und defizitorientierten Gesellschaft zum aktiven und stärkenorientierten Lebensunternehmertum. Dafür entwickeln und fördern wir den Aufbau einer Struktur für life-long-learning und life-long-guidance.

Dies bedeutet für uns insbesondere:

1. Lebensunternehmertum gilt uns als oberstes Prinzip. Wir fördern alle Menschen auf ihrem Weg, Unternehmer der eigenen Visionen und  Potentiale zu werden.

2. In allen die Entwicklung fördernden Sektoren wie Bildung, Beratung, Erziehung oder Betreuung gilt für uns das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“, um die Menschen zur selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung zu befähigen.

3. Wir verpflichten uns, für die Verwirklichung unserer Prinzipien stärkenorientierte, vielfältige und nachhaltige Methoden zur Begleitung und Unterstützung zu entwickeln, um die unausgeschöpften Potentiale nutzbar zu machen.

4. Wir entwickeln hierzu in gegenseitiger Ergänzung, umfassender Vernetzung und internationaler Zusammenarbeit einen gemeinsamen Instrumentenkoffer und eine gemeinsame Vermarktung.

5. Hinter der Forderung nach „lebenslangem Lernen“ steht für uns der Grundsatz, dass die Theorie und Wissensvermittlung am Selbst erfahrbar zu machen ist. Unter „lebenslangem Lernen“ verstehen wir die permanente Weiterentwicklung der formal sowie der informell erworbenen Kompetenzen.

6. Wir sind zutiefst überzeugt von unvorstellbar reichen Gestaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten jedes Menschen entsprechend dem Gedanken von Hans Vaihinger, nach dem es schlicht Dummheit sei, an positive Möglichkeiten nicht zu glauben, denn genau damit verschließe sich der Mensch selbst neuen Entdeckungen und Chancen.

7. Unser Ziel ist die Sichtbarmachung und die Anerkennung aller Kompetenzen, egal wo und wie diese erworben worden sind. Die Bildungssysteme müssen durchlässig gestaltet werden, damit für alle Menschen Chancengleichheit verwirklicht werden kann.

8. Für alle Prinzipien und Ziele dieser Charta gilt die Berücksichtigung aller Zielgruppen und aller Generationen. Unser Ziel ist es, Life long guidance von der frühen Kindheit bis zum hohen Alter und zur Sterbebegleitung in das Leben zu integrieren. Eigenverantwortung und Annahme beziehungsweise aktive Inanspruchnahme von Beratung fördern sich dabei gegenseitig.

9. Die Förderung und Umsetzung des „Leitbilds Lebensunternehmer“ sehen wir als eine entscheidende Steigerung des Sozialkapitals eines Gemeinwesens, einer Region, von Netzwerken an und damit als einen entscheidenden Faktor in der Standort- und Regionalentwicklung.

10. Durch das „Leitbild Lebensunternehmer“ soll

         in der Medizin

         in der Erziehung

         bei juristischen Sanktionen

der Präventionsgedanke eine neue Gewichtung erlangen in der Form der Einbindung der Kraft der Vision des Einzelnen.

11. „Tue was du wirklich, wirklich willst!“ Die eigene Vision zu entwickeln und deren Erreichen anzustreben ist ein wesentlicher Bestandteil jeden Lebens. Menschen dabei zu unterstützen ist Teil unserer Vision.

Die Unterzeichneten wollen alle ihre Angebote miteinander vernetzen. Dazu soll eine genossenschaftliche Vereinigung „Lebensunternehmer“ gegründet werden. Die Genossenschaft soll für all diejenigen offen sein, die sich der Bodensee Charta anschließen wollen.

 

Um die Umsetzung der Bodenseecharta zu erreichen, will die Genossenschaft insbesondere folgende Ziele verfolgen:

  • Herausarbeiten von lebensunternehmerisch förderlichen Strukturen
    Die Genossenschaft soll Strukturen entwickeln, die dazu führen, dass die Menschen weltweit mit der Befähigung ausgestattet werden, ihre wahren Potentiale im Sinne der Bodenseecharta mit größtmöglicher Selbständigkeit zu aktivieren und erfolgreich umzusetzen. Dazu wird die Genossenschaft einen Geschäftsbetrieb errichten, der zunächst die Potentiale der Mitglieder unterstützt. Die Genossenschaft fungiert dabei insbesondere als Sekundär- und Tertiär-Multistakeholdergenossenschaft. Sie unterstützt neue und schon bestehende Organisationen und Einzelpersonen, indem sie Anreizsysteme entwickelt, dass diese auf optimale Weise im Sinne der Präambel zusammen wirken können.

  • Dienstleister für die Mitglieder
    Die Genossenschaft ist Dienstleister für seine Mitglieder und für alle, die es werden möchten/können. Sie versteht sich dabei insbesondere als Dienstleister aller geeigneten Organisationen weltweit, um insbesondere das weltweite Wissen im Sinne der Bodensee-Charta im Rahmen eines Think-Tanks der Think-Tanks zu bündeln und dieses Wissen allen zur Verfügung zu stellen.

  • Schützen der Urheberrechte
    Dabei achtet die Genossenschaft darauf, dass die Urheberrechte jeder Wissenserzeugung beachtet werden und die Erzeuger auch von dem erzeugten Wissen profitieren. Ziel ist es, eine weltweite Wissensplattform aufzubauen, die jeder nutzen kann. Die Genossenschaft selbst strebt nicht primär Gewinn an, sondern versteht sich als Plattform und als Dienstleister für die Menschheit.

  • Gemeinsame Geschäftsplattform
    Zu dem Geschäftsbetrieb gehört ferner die gemeinsame Plattform zum gemeinsamen Bearbeiten von Aufträgen, die nur die Mitglieder miteinander bearbeiten können. Dabei fungiert die Genossenschaft als Mitgliederdienstleister. Bei diesen Geschäften wickelt die Genossenschaft alle übergeordneten Aufgaben ab. Dazu bekommt die Genossenschaft feste Verrechnungssätze.

  • Sich selbst überflüssig zu machen
    Es ist Ziel, die übergeordneten Aufgaben auch sofort wieder an neue Mitglieder auszusourcen, sobald sich dazu ein Mitglied im Sinne der Genossenschaft anbietet.

  • Erzeugen der effizientesten Anreizsysteme für die Synergien der Welt
    Die Erzeugung des Wissens erfolgt durch offene Methoden, wie OpenSpace oder Internetforen. Es geht auch um die Gestaltung der dazu gehörenden Medien. Die Genossenschaft wird versuchen, nichts selbst zu entwickeln, das schon vorhanden ist. Die jeweiligen Leistungsträger sollen animiert werden, sich der Genossenschaft anschließen zu können. Es ist Aufgabe der Genossenschaft, hierfür immer für die besten Anreizssysteme zu sorgen. Eine Hauptaufgabe der Genossenschaft liegt im Finden der Anreizsysteme, dass sich alle geeigneten Organisationen dieser Welt anschließen können.

  • Nachhaltige Bildungssysteme
    Ferner geht es um die Entwicklung von Bildungssystemen, die eine nachhaltige Entwicklung eines jeden Menschen der Welt im Sinne der Bodenseecharta ermöglicht.

 

 

Die Genossenschaft unterstützt auch die Unterzeichner der Bodensseecharta, die die Mitgliedschaft anstreben und ihrerseits die Genossenschaft unterstützen.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gegenstand

 

(1) Die Genossenschaft heißt Lebensunternehmer eG. Sitz ist Windeck

 

 

(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Gegenstand der Genossenschaft ist die Planung, Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Betriebs von beschäftigungswirksamen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Projekten und Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Projektleitungs- und -steuerungsaufgaben sowie das Schaffen von Arbeitsplätzen. Lebensunternehmer eG dient der Bildungsförderung im schulischen wie im außerschulischen Bereich im In- und Ausland. Die Genossenschaft unterstützt die Arbeitsqualität und die Wirtschaft der Mitglieder beim Einsatz gemischter Lehr- und Lernformen im Allgemeinen und insbesondere mittels eines gemeinschaftlichen Internet-Geschäftsbetriebes. Die Genossenschaft erbringt für ihre Mitglieder Beratungs- und Vertriebsdienstleistungen und verbreitet deren Projektergebnisse und Bildungsprodukte auf einer weiten internationalen Ebene. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb der Internetplattform Lebensunternehmer.org und lifeentrepreneur.net und gegebenenfalls weiterer analoger oder ergänzender Internetpräsenzen, über die Internet-Dienstleistungen für Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, neueste Informationen und Ankündigungen über das Thema „Lebensunternehmer“ publiziert werden und Dienstleistungen und Produkte der Mitgliedsorganisationen angeboten werden. Ein weiterer Geschäftsbereich ist der Urheberrechtsschutz aller Ideen und Konzepte, die von den Mitgliedern erzeugt wurden.

 

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

 

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(2) Natürliche Personen haben mindestens einen Geschäftsanteil, Erwerbstätige haben mindestens fünf, Körperschaften und Personengesellschaften mindestens zehn Geschäftsanteile zu erwerben. Ausnahmen können auf Antrag vom Vorstand zugelassen werden.

(3) Das Eintrittsgeld beträgt 50 Euro.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene genossenschaftliche Rückvergütung.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

(8) Die Genossenschaft kann eine Beitragsordnung beschließen.

 

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag beim Vorstand der Genossenschaft. Hierzu bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen muss.

(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand und informiert hierüber die Mitglieder der Genossenschaft auf der Website lifeentrepreneur.net und lebensunternehmer.org.

(3) Sofern nicht ein Mitglied der Genossenschaft innerhalb von sieben Tagen dem Antrag des neuen Mitglieds beim Vorstand widerspricht, gilt dieser als angenommen.

(4) Kommt es zum Widerspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen werden muss, mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitgliedschaft entsteht durch Zulassung zur Genossenschaft.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens fünf Kalendertage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Information der Mitglieder kann per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile.

(4) Die Versammlungsleitung hat der Vorstand inne.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung vorgesehen werden. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist zulässig???

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Zwei Mitglieder des Vorstands sind zusammen zeichnungsberechtigt.

(2) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung abgeschlossen.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für Geschäftsordnungsbeschlüsse und für Geschäfte, deren Wert 50.000 Euro übersteigt (bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist der Vertragsbeendigung). Der Vorstand bedarf neben der Zustimmung des Aufsichtsrates ferner der Zustimmung der Mitgliederversammlung für Geschäftsordnungsbeschlüsse und für Geschäfte, deren Wert 100.000 Euro übersteigt (bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist der Vertragsbeendigung). Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(4) Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Beleihung von Grundstücken oder deren Verpfändung sind nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6 Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft. In dringenden Fällen bestellt er Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und Emailadresse mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung können Mitglieder beim Aufsichtsrat Widerspruch einlegen. Mit Zugang des Widerspruchs beim Aufsichtsrat hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine Aufsichtsratsversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann bei der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Erst nach deren Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§ 8 Bekanntmachungen

 

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf der Website www.lebensutenehmer.org

 
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